Wohngruppe Segeberg e.V.

Seit Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen. Ab sofort gilt nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für die Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person. Die Preise für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden mit den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern abgestimmt und gelten bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter nach den Vorschriften des SGB XI & 85 Abs.6 Satz 3 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.